Bisher herschte der Irrglaube, dass man Gewerbetreibenden Werbe E-Mails senden konnte, falls ein Interesse bei dem Empfänger vermutet wird. Man also mit dieser Vermutung das Spam Verbot von 2004 umgeht. Mit seinem Urteil vom September 2006 (Az. 3 U 363/05) hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg diesem Irrglauben definitiv eine Absage erteilt.
Damit steht fest, dass Werbung via E-Mail als Spam gilt, falls der Empfänger keine vorherige Einwilligung zum Empfang gegeben hat.
Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/84048/
Weitere Richtlinien des neuen Telemediengesetzes
Das neue Telemediengesetz (Inkrafttreten 1.03.2007) sieht vor, dass Werbe E-Mails anhand der Betreffzeile erkennbar sein müssen. Eine Verschleierung des Absenders war bisher wettbewerbswidrig ist aber nach dem neuen Telemediengesetz eine Ordungswidrigkeit. Aus der Kopf- und Betreffzeile muss deutlich hervorgehen, dass es sich um eine Werbebotschaft handelt.
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