In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil hat das Landgericht Kleve unter anderem über die Widerrufsbelehrung in einem ebay Sofort-Kaufen Angebot entschieden. In dem Streitfall ging es um ein Angebot für 5 künstliche Angelköder, bei dem im Gegensatz zum Verkaufstext im Bild 6 Köder abgebildet waren. Weiterhin wies der Verkäufer im Angebotstext auf die 2-wöchige Wiederrufsfrist hin.
Der Kläger beanstandete sowohl die unterschiedliche Anzahl der Köder in Wort und Bild, als auch eine fehlerhafte Belehrung über die Widerrufsfrist. Das Gericht gab in beiden Fällen recht.
Über die Angelköder will ich mich hier nicht weiter auslassen, aber die Entscheidung über die Belehrung ist doch recht interessant.
Zitat: Gemäß § 355 Abs. II Satz 1 BGB ist die Widerrufsbelehrung “in Textform” mitzuteilen. “Textform” bedeutet nach der nach Ansicht der Kammer nicht interpretationsbedürftigen oder interpretationsfähigen Regelung in § 129a BGB Widergabe “in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Widergabe in Schriftzeichen geeignete Weise”.
Nach Ansicht des Gerichtes genügten die Angaben in dem ebay Angebot nicht dem Anspruch einer dauerhaften Wiedergabe. Zwar könne der Käufer diese Belehrung auf seinem Rechner abspeichern oder ausdrucken, damit entzieht sich aber die korrekte Darstellung in Textform und dauerhafte Speicherung der Kontrolle des Käufers, der dafür verantwortlich ist. Weiterhin kann es vorkommen, dass – so wörtlich:
der Empfänger verfüge nicht über die zum Ausdruck oder Abspeichern der Belehrung erforderlichen Kenntnisse (was insbesondere bei älteren Internet-Benutzern nicht selten der Fall ist), sei es aber auch nur, der Ausdruck scheiterte daran, dass die Druckerpatrone oder Tonerkartusche seines Druckers leer ist (oder die Festplatte den Zugriff verweigert).
So weit so gut, aber heißt dass etwa, dass ein ebay Verkäufer einem Käufer diese Belehrung per Post zusenden muss?? Weiterhin heißt es im Urteil, dass bei Ebay “Sofort-Kaufen” Angeboten ein Kaufvertrag auf elektronischem Wege spätestens dann zustande kommt, wenn der Verkäufer das Gebot akzeptiert. Meiner Ansicht nach also spätestens dann, wenn der Verkäufer dem Käufer seine Bankverbindung oder ähnliches sendet. Muss er also in Zukunft dem Käufer sagen: Warte mal ein paar Tage, bis Du deine Widerrufsbelehrung in Deinem Postkasten hast, dann kannst Du den Artikel kaufen???
Das Landgericht Kleve ist auch nicht der gleichen Ansicht wie das Landgericht Paderborn, welches es als ausreichend hält, wenn alle notwendigen Informationen im Angebot in elektronischer Form vorhanden sind.
Die deutsche Gesetzgebung gibt für den Fall, dass die formwirksame Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsabschluss erfolgt, eine Verdoppellung der Widerrufsfrist von 2 auf 4 Wochen vor. Also liebe ebay-Händler, Ihr könnt noch so oft schreiben, dass die Frist 2 Wochen beträgt, wenn ich in einem Angebot auf “Sofort kaufen” klicke, habe ich eine Widerrufsfrist von 4 Wochen, weil ich noch keine formwirksame Wiederrufsbelehrung im Briefkasten habe – allles klar!
Falls ich mich in der Interpretation des Urteils irre, korrigiert mich bitte, aber ich habe es mir ein paar mal durchgelesen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/kleve/lg_kleve/j2007/8_O_128_06urteil20070302.html
Tags: ebay, Widerrufsbelehrung




















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