Das Landgericht Düsseldorf hat am 7. März ein bis jetzt noch nicht rechtskräftiges Urteil gefällt, welches im Bereich des Direkt- und Telefonmarketing weitreichende Konsequenzen haben könnte. Der Beklagte Anbieter von Telefondienstleistungen hatte ein Drittes Unternehmen mit der Durchführung von Werbeanrufen beauftragt. Dieser Drittanbieter hatte eine Gewinnspielkarte des Klägers vorliegen auf welcher der Satz
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nicht durchgestrichen war. Also ging dieser Drittanbieter von einer Einverständniserklärung aus.
Das Gericht entschied, dass solch eine Klausel bei Gewinnspielen keine allgemeingültige Einverständniserklärung zu Telefonwerbung sei. Ob diese Anrufe durch Drittanbieter oder selbst durchgeführt werden spiele, mit Verweis auf vorherige Urteile, keine Rolle.
Zitat Urteilsbegründung:
Die Gewinnspielkarte, die angeblich von Herrn X unterzeichnet worden ist, reicht unabhängig vom Fehlen jeder Darlegung der näheren Umstände des Zustandekommens jedenfalls nicht aus, um ein generelles Einverständnis mit Telefonanrufen zu Werbezwecken zum Ausdruck zu bringen.
[...]
Dem Verbraucher wird die mögliche Tragweite eines solchen Satzes ebenso wenig deutlich vor Augen geführt, wie der Beklagten und den von ihr beauftragten Unternehmen bekannt sein muss, dass es sich jedenfalls um “erschlichene” Einverständniserklärungen handelt, aus denen keinerlei Rechte hergeleitet werden dürfen.
Solch eine Entscheidung könnte das Aus für viele Adressdatenbanken im Bereich des Telefonmarketings sein. Wenn man den Gedanken ein wenig fort führt, heißt das sogar, dass jede Firma seine eigenen Zustimmungen zu Telefonanrufen sammeln muss. Vielleicht mit Vertretern, die von Haus zu Haus gehen und fragen: Würden Sie mir Ihre Telefonnummer geben, damit wir Sie in Zukunft über Werbeaktionen informieren können???
Warten wir also ab, denn das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die Beklagte geht in Berufung. Für den Verbraucher in jedem von uns sind es jedenfalls gute Aussichten in Zukunft jegliche Werbeanrufer zu verklagen und gleichzeitig bei jedem Gewinnspiel teilzunehmen.
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Tags: Recht, Telefonmarketing



















